Die Bestellung und Vereidigung eines ö.b.u.v. Sachverständigen erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Auch hier muß die besondere Sachkunde nachgewiesen werden.
Als ö.b.u.v. Sachverständiger bin ich sowohl für Gerichte, als auch für private Auftraggeber tätig. Bei der privaten Beauftragung eines Gutachtens ist zu bedenken, daß im Streitfall ein solches
Gutachten üblicherweise von der Gegenpartei nicht anerkannt wird. Es besteht aber durchaus die Möglichkeit, daß sich die Parteien auf privatrechtlichem Weg auf einen Sachverständigen einigen und
sich gegenseitig verpflichten dessen Schiedsgutachten anzuerkennen.
Eine Möglichkeit, ein Gutachten zu erwirken, das in einem späteren Prozeß Bestand hat, ist das sogenannte selbständige Beweisverfahren. In diesem Fall wird durch einen Anwalt bei dem zuständigen
Gericht dieses Verfahren beantragt. Der Sachverständige wird vom Gericht bestimmt und beauftragt – Vorschläge sind möglich. Ein solches Gutachten kann später ohne die Gefahr der Anzweifelung z.B.
in einem zivilen Rechtsstreit verwendet werden. Es ist jedoch durchaus sinnvoll, einen ö.b.u.v. Sachverständigen bereits bei der Vorbereitung eines solchen Beweisverfahrens einzuschalten, da den
Rechtsanwälten in der Regel die Sachkenntnis bei der Beantragung des sog. Beweisbeschlusses fehlt. Es ist wegen der geforderten Unabhängigkeit selbstverständlich nicht zulässig, daß der hier
tätig gewordene Sachverständige mit dem Gutachten beauftragt wird.
Für weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Beachten Sie aber bitte, daß ich Ihnen keine juristischen Auskünfte geben kann und darf!
Weitere Informationen erhalten Sie auch von der für Ihre Region zuständigen IHK http://www.ihk.de und vom Institut
für Sachverständigenwesen e.V. in Köln